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Zur Scheinwerferhöhe: Zitat: Also kein Empfehlung, sondern eine zwingende Vorschrift.§ 50 StVZO: (3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1.200 mm über der Fahrbahn liegen. Zum Kennzeichen: Die StVZO verlangt vorne 20 cm. Eine Eintragung ist nicht möglich, da sich auch ein Prüfer nicht über die StVZO hinwegsetzen kann. Wenn du in einer Kontrolle an den Richtigen gerätst - oder in deinem Fall an den Falschen, dann wird das entsprechend bemängelt. |
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Ok, danke.... Hmm, dann muss ich mir mal überlegen wie ich das dementsprechend umbaue... Ob das Kennzeichen allerdings vorne mittig, rechts oder links befestigt ist, spielt keine Rolle, oder? |
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@Nightwish: danke für die genaue Info. Bin doch etwas überrascht dass es so sein muss, aber du wirst es wohl wissen. |
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Zitat: Der letzte Satz dürfte für dich entscheidend sein. Allerdings habe ich die Verwaltungsvorschrift nicht hier - kann sein, das dort noch Ergänzungen stehen.
§ 50 StVZO (2) Das Kennzeichen ist an der Vorderseite und an der Rückseite des Kraftfahrzeugs fest anzubringen; ... Das hintere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad in Fahrtrichtung geneigt sein. Bei allen Fahrzeugen mit Ausnahme ... darf der untere Rand des vorderen Kennzeichens nicht weniger als 200 mm, der des hinteren Kennzeichens nicht weniger als 300 mm - bei Kraftrollern nicht weniger als 200 mm - über der Fahrbahn liegen. Die Kennzeichen dürfen die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. ... Kennzeichen müssen vor und hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein. |
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Ok, das hilft mir ja schon mal weiter, danke... |
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