Neuwagenkauf: Was unterscheidet Gewährleistung von der Garantie?

| 18.09.2013


Immer wieder kommt es vor, dass das neu angeschaffte Auto nicht so funktioniert wie erwartet. Dann ist guter Rat meist teuer, will man angesichts einer komplexen Rechtslage nicht das Nachsehen haben. Ein vom ACE herausgegebener Ratgeber über Verbraucherrechte beim Neuwagenkauf soll Licht in den Gesetzesdschungel bringen. Rechtsexperte Volker Lempp hat sich auf die Klärung des Unterschieds von Gewährleistung und Garantie fokussiert. Denn wer hier nicht Bescheid weiß, kann sich durch eine falsche Vorgehensweise selbst schaden.

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Gewährleistung dominiert
Gewährleistung ist das Wesentliche. Die Gewährleistungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regeln die Pflichten der Vertragsparteien (Händler und Kunde) detailliert und im Wesentlichen unabdingbar. Sie gehen also dem „Kleingedruckten" vor und geben dem Autokäufer Sicherheit gegenüber „seinem" Händler. Der ist gebunden und kann sich nicht auf den Hersteller „herausreden".

Die Garantie versteht sich lediglich als ein „Plus". Ihr kommt in der Praxis geringere Bedeutung zu als vielfach angenommen. „Garantiegeber" ist meist der Hersteller, es kann jedoch auch ein anderes Unternehmen sein. Da es sich um eine freiwillige Leistung handelt - nicht jedes Auto wird mit einer Garantie verkauft - kann der Garantiegeber im „Kleingedruckten" Voraussetzungen und Einschränkungen der Garantie regeln.

Der Umfang einer Garantie ergibt sich also nicht aus dem Gesetz, sondern allein aus der Garantievereinbarung. Er deckt sich nur teilweise mit den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen.

Was tun, um die Gewährleistung/Garantie in Anspruch zu nehmen?
Wenn Sie sich für eine Nachbesserung entscheiden - bei erheblichen Mängeln kommt auch eine Ersatzlieferung in Betracht -, ist der Händler, bei dem Sie das Fahrzeug gekauft haben, die richtige Adresse. Er muss kostenlos reparieren und nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen Kostenersatz leisten, den Kaufpreis mindern oder den Kauf rückabwickeln. Dies ist der Kern seiner Gewährleistungspflicht.

Vorsicht bei Gewährleistungsarbeiten durch Dritte!
Wir eine andere Vertragswerkstatt des Herstellers oder gar freie Werkstatt mit den Gewährleistungsarbeiten beauftragt, kann sich das für den Käufer nachteilig auswirken. Zwar sehen die allgemeinen Verkaufsbedingungen der Händler in aller Regel vor, dass Gewährleistungsarbeiten bei allen autorisierten Werkstätten in Auftrag gegeben werden dürfen. Problematisch wird es jedoch, wenn in einem solchen Fall die Nachbesserung nicht gelingt. Dann muss der Verkäufer zumindest informiert werden. Die Einschaltung des Verkäufers in die Mängelbeseitigung wird von den Gerichten auch als Voraussetzung dafür gesehen, sich auf eine fehlgeschlagene Nachbesserung berufen zu können.

Von der Einschaltung einer freien Werkstatt ist erst recht abzuraten, solange der Verkäufer zur Nachbesserung bereit ist und sich damit auch nicht in Verzug befindet. Auch bei unstreitigen Mängeln schuldet der Verkäufer grundsätzlich keinen Kostenersatz für Arbeiten, die anderweitig vorgenommen worden sind.

Garantien übernehmen im Allgemeinen nur Instandsetzungskosten und sind damit gegenüber den Gewährleistungsansprüchen deutlich im Nachteil. Wer zu seinem Recht kommen will, der sollte sich deshalb als Käufer nie mit dem Hinweis auf die Garantie zufriedengeben und stets den Händler in die Pflicht nehmen. (news2do.com/mn)






Recht + Verkehr + Versicherung News von campino89
Autor: Yannik Maier